Stellungnahme des Netzwerks Reallabore der Nachhaltigkeit zum Bundeserprobungsgesetz (BErpG)

06.06.2026 – Das Netzwerk Reallabore der Nachhaltigkeit begrüßt die Initiative des Gesetzgebers, mit einem Bundeserprobungsgesetz1 (ehemals „Reallabore-Gesetz“) die rechtlichen Rahmenbedingungen für Erprobungsräume, regulatorisches Lernen und den Transfer von Erkenntnissen in Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft zu verbessern.

Lupe, die ein silbernes Paragraphenzeichen fokussiert. Adobe Stock

Ein solches Gesetz kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Innovations- und Transformationsprozesse zu erleichtern, Rechtsunsicherheiten zu reduzieren und neue Formen des Lernens zwischen Staat, Wissenschaft und Praxis zu fördern. Zugleich sehen wir in der vorliegenden Fassung des Gesetzentwurfs wesentlichen Nachbesserungsbedarf, damit das Gesetz seinem eigenen Anspruch auf Zukunftsfähigkeit, Zugänglichkeit und gesellschaftliche Wirksamkeit gerecht werden kann.

Innovationsbegriff erweitern

Der Innovationsbegriff des Gesetzentwurfs ist zu eng gefasst. Er richtet sich vor allem auf marktwirtschaftlich verwertbare, insbesondere technologische Innovationen. Für eine gesellschaftliche Transformation reicht dies nicht aus. Notwendig ist vielmehr ein weiter Innovationsbegriff, der nachhaltigkeitsbezogen auch soziale, kulturelle, politische und systemische Innovationen einschließt.

Dazu zählen etwa gemeinschaftsgetragene und gemeinwohlorientierte Wirtschaftsformen, neue Formen kommunaler Beteiligung und Demokratieförderung, zivilgesellschaftliche Selbstorganisation bei Grundbedürfnissen wie gesunde Ernährung und Pflege, regenerative und resiliente Versorgungs- und Kooperationsmodelle, neue Formen des Lernens und der Bildung oder experimentelle Ansätze in der öffentlichen Daseinsvorsorge. Gerade solche Ansätze sind für die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft zentral. Ein Bundeserprobungsgesetz, das nur einen Ausschnitt dieses Innovationsspektrums adressiert, nutzt sein Potenzial nicht aus.

Wir regen daher an, die Zielsetzung des Gesetzes ausdrücklich auf ökonomische, soziale und ökologische Ansätze des Wandels zu beziehen. Das würde die Anschlussfähigkeit für eine größere Breite gesellschaftlicher Akteure verbessern und dem tatsächlichen Bedarf einer komplexen Transformation gerechter werden.

Transformation und Exnovation mitdenken

Neben Innovation muss auch Transformation als eigenständiger Zielhorizont benannt werden. Der gesellschaftliche Wandel, vor dem Deutschland steht, betrifft nicht nur einzelne Techno-logien oder Märkte, sondern auch grundlegende Strukturen, Leitbilder und Routinen. Reallabore sind besonders geeignet, solche tiefgreifenden Veränderungen in realen Kontexten zu erproben, weil sie Unsicherheiten reduzieren, Lernprozesse ermöglichen und Konflikte frühzeitig sichtbar machen.

Ebenso wichtig ist es, Exnovation mitzudenken, also das geregelte Ablösen überholter Strukturen, Praktiken, Leitbilder, Technologien und Institutionen. Nachhaltigkeitstransformation gelingt nicht allein durch das Hinzufügen von Neuem, sondern bedarf notwendiger Weise auch das geordnete Loslassen von Altem. Ein Bundeserprobungsgesetz, das nur Innovation fördert, aber Exnovations- und Transformationsdynamiken ausblendet, bleibt unvollständig und vergibt Wirkungspotenziale.

Reallabor-Verständnis präzisieren

Besonders kritisch ist die im Gesetzentwurf verwendete Definition von Reallaboren. Sie weicht deutlich vom wissenschaftlich etablierten Reallabor-Verständnis ab, das seit Jahren in der transdisziplinären und transformativen Nachhaltigkeitsforschung entwickelt wurde. Dort sind Reallabore nicht bloß befristete Erprobungen unter realen Bedingungen, sondern erkenntnisorientierte Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, in denen Wissenschaft, Praxis und Gesellschaft gemeinsam an gesellschaftlich relevanten Veränderungsprozessen arbeiten2. Wissenschaftliche Begleitung ist dabei kein optionales Zusatzmerkmal, sondern konstitutiver Be-standteil.

Das Netzwerk Reallabore der Nachhaltigkeit umfasst aktuell über 120 aktive und abgeschlossene Reallabore. 75 Organisationen aus Wissenschaft und Praxis sind Mitglied im Netzwerk. All diese folgen einem (wesentlich) anderen Reallaborverständnis als im Gesetzestext hinterlegt. Eine im Gesetz verankerte, wesentlich andere Reallabor-Definition ist problematisch, weil damit begriffliche Verwirrung, Unsicherheit und Reaktanzen entstehen können. Ferner birgt dies die Gefahr, dass die gewachsene und bereits sehr vielfältige Reallaborlandschaft in Deutschland überformt oder implizit ausgeschlossen wird. Noch schwerer wiegt, dass eine enge gesetzliche Definition langfristig Förderprogramme, Diskurse und Praxis prägen kann und damit das aus der Wissenschaft heraus entwickelte und mit wissenschaftlichen Methoden untersetzte Reallaborverständnis – wie auch die damit einhergehende hochinnovative transdisziplinäre Reallaborlandschaft schwächt.

Aus unserer Sicht gibt es zwei Wege, dieses Problem zu lösen: Entweder wird das Reallabor-Verständnis des Gesetzes ausdrücklich erweitert und mit dem wissenschaftlich-transdisziplinären Verständnis (s. Fußnote 2) kompatibel gemacht, oder der Begriff wird im Gesetz präziser gefasst, etwa als „regulatorische Reallabore“ oder „Innovationslabore“. Für eine breite gesellschaftliche Anschlussfähigkeit und eine größere Hebelwirkung des Gesetzes ist die erste Option vorzuziehen.

Nachhaltigkeit verankern

Ein Bundeserprobungsgesetz sollte sich ausdrücklich an den Zielen nachhaltiger Entwicklung orientieren. Der Gesetzentwurf verweist zwar lose auf die Agenda 2030 und zwei Sustainable Development Goals, zieht daraus aber bislang keine ausreichenden Konsequenzen für die inhaltliche Ausgestaltung. Nachhaltigkeit darf nicht nur pflichtgemäß im Begründungsteil erwähnt werden, sondern muss im und für das Gesetz selbst als leitende Orientierung erkennbar werden.

Besonders relevant sind hier die Ziele zu nachhaltiger Industrie, Innovation und Infrastruktur sowie zu nachhaltigen Städten und Gemeinden. Diese Ziele bieten mit ihren Unterzielen eine klare normative Orientierung für die Auswahl, Bewertung und Begleitung von Erprobungs-räumen. Ein nachhaltigkeitsbezogenes Erprobungsgesetz sollte daher nicht nur Innovation, sondern Innovationen (sowie Exnovationen und Transformationen) für eine Nachhaltige Entwicklung (Deutschlands) ermöglichen.

Wir regen an, Nachhaltigkeitsaspekte systematisch in den Gesetzestext und in die Antragsprüfung aufzunehmen, etwa über eine Nachhaltigkeitscheckliste. So könnte bei der Bewertung von Erprobungsvorhaben berücksichtigt werden, welche Wirkungen auf ökologische, soziale und ökonomische Nachhaltigkeit zu erwarten sind und welche Auflagen oder Anpassungen sinnvoll wären3.

Zugang fair gestalten

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Verteilung von Gestaltungsmacht. Der Entwurf eröffnet vor allem jenen Akteuren gute Nutzungsmöglichkeiten, die über juristische Expertise, administrative Erfahrung und organisatorische Ressourcen verfügen. Damit besteht die Gefahr, dass größere Kommunen, wirtschaftlich starke Akteure und gut ausgestattete Institutionen begünstigt werden, während kleine Kommunen, Start-ups, zivilgesellschaftliche Initiativen, Kultur- oder andere Nischenakteure zurückbleiben.

Wenn das Gesetz breit wirksam sein soll, braucht es flankierende Maßnahmen: niedrigschwellige Beratung, Schulungen, praxisnahe Leitfäden, Antragsunterstützung und gezielte Kommunikationsangebote. Diese sollten insbesondere auf kleinere und weniger ressourcenstarke Akteure zugeschnitten sein. Andernfalls droht das Gesetz bestehende Machtungleichgewichte eher zu verstärken als abzubauen. Das eingerichtete Reallabore-Innovationsportal sollte dafür genutzt, weiterentwickelt, ausgebaut und im Gesetz wieder verankert werden.

Wissenschaft stärker einbinden

Die Rolle der Wissenschaft sollte im Gesetz deutlich gestärkt werden. Reallabore sind originär (auch) hybride wissenschaftliche Einrichtungen. Wissenschaftliche Begleitung ist nicht nur für Innovation und die Durchführung von Reallaboren sinnvoll und wichtig, sondern auch für die Auswertung, das regulatorische Lernen und die Übertragung von Erfahrungen in andere Kontexte. Wissenschaft kann auch dazu beitragen, Lernprozesse zu systematisieren, Wirkungen zu beurteilen und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen.

Auch die institutionelle Verantwortung für regulatorisches Lernen sollte breiter aufgestellt werden. Es ist sinnvoll, dieses Lernen nicht allein an eine einzelne Ressortlogik zu binden, sondern Ministerien-übergreifend zu organisieren. Zudem sollte nicht nur regulatorisches Lernen, sondern auch regulatorisches Verlernen ausdrücklich berücksichtigt werden, also die Fähigkeit, überholte oder ungeeignete Regelungen kontrolliert zu beenden.

Schlussfolgerung

Das Bundeserprobungsgesetz ist ein wichtiger und grundsätzlich zu begrüßender Schritt für ein zukunftsfähiges Deutschland. In seiner derzeitigen Form bleibt es jedoch zu eng auf technologische und ökonomische Innovationen fokussiert und wird dem Anspruch einer notwendigen Nachhaltigkeitstransformation nicht hinreichend gerecht. Vor allem der Umgang mit dem Begriff Reallabor, die Fokussierung auf technologische Innovationen, die geringe Verankerung von Nachhaltigkeit und die zu schwache Rolle der Wissenschaft sollten nachgebessert werden.

Ein zukunftsfähiges Bundeserprobungsgesetz sollte den breiten gesellschaftlichen Wandel unterstützen, die bestehende Reallaborlandschaft anerkennen und stärken, Nachhaltigkeit als normative Orientierung ernst nehmen und den Zugang zu Erprobungsräumen fair gestalten. Nur dann kann es dem Anspruch gerecht werden, nicht nur Innovation zu unterstützen, sondern auch die Transformation hin zu einer nachhaltigen Gesellschaft wirksam zu fördern4.

Das Netzwerk Reallabore der Nachhaltigkeit umfasst derzeit 75 Organisationen aus Wissenschaft und Praxis, 120 laufende oder abgeschlossene Reallabore und über 400 Personen.

 

Autorinnen

  • Philip Bernert, RIFS, Forschungsinstitut für Nachhaltigkeit
  • Markus Egermann, Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung
  • Pia Laborgne, Karlsruher Institut für Technologie
  • Daniel Lang, Karlsruher Institut für Technologie
  • Oskar Marg, Institut für sozial-ökologische Forschung
  • Susanne Ober, Karlsruher Institut für Technologie
  • Oliver Parodi, Karlsruher Institut für Technologie
  • Regina Rhodius, Universität Freiburg
  • Niko Schäpke, Universität Freiburg
  • Roy Schwichtenberg, Ecornet – Ecological Research Network
  • Anja Steglich, Technische Universität Berlin
  • Franziska Stelzer, Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie
  • Felix Wagner, Karlsruher Institut für Technologie
  • Timo von Wirth, Frankfurt University of Applied Sciences

 

Fußnoten